Diesem Urteil, so die Botschaft 2011, werde durch die Bestimmung von § 9 KBüG insofern Rechnung getragen, als die strengen (zeitlichen) Voraussetzungen nur für Betreibungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Sozialversicherungseinrichtungen und Krankenkassen (§ 9 Abs. 5 KBüG) gälten, während bei Vorliegen anderer Betreibungen (nach § 9 Abs. 6 KBüG) eine vom Verwaltungsgericht geforderte Gesamtwürdigung vorzunehmen sei und ungerechtfertigte Betreibungen gemäss § 9 Abs. 7 KBüG nicht zu beachten seien (Botschaft 2011, S. 51). In den Beratungen des Grossen Rates zur Totalrevision des KBüG gab die Bestimmung von § 9 Abs. 5 KBüG zu keinen Diskussionen Anlass (vgl. Prot. GR vom 8. Mai