Die Notwendigkeit einer Gesamtschau hinsichtlich des Erfordernisses der Beachtung der Rechtsordnung (kein ins Gewicht fallendes strafrechtliches Verhalten, erkennbare Achtung der verfassungsrechtlichen Grundordnung, ausreichender finanzieller Leumund) verlangt, selbst wenn bei einem der genannten Kriterien nicht allzu schwerwiegende Defizite im Verhalten des Bewerbers zutage treten, eine Abwägung mit seinem Verhalten hinsichtlich der anderen Kriterien. Dabei ist der den zuständigen Einbürgerungsbehörden zustehende Spielraum jedenfalls dann überschritten, wenn eine bloss schematische Prüfung an-