12 BüG kein "insbesondere", welches auf eine beispielhafte oder nicht abschliessende Aufzählung schliessen liesse. Entsprechend ist von einem abschliessenden, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungskatalog auszugehen, sodass die Nichterfüllung eines Kriteriums zum Scheitern der erfolgreichen Integration als Ganzes führt. Wer die Voraussetzung von § 9 Abs. 5 KBüG nicht erfüllt, gilt demgemäss im Sinne von § 5 Abs. 1 KBüG als nicht erfolgreich integriert und kann deshalb gemäss § 4 KBüG nicht eingebürgert werden.