Betreibungen nach § 9 Abs. 5 KBÜG sind, in Übereinstimmung mit der Marginalie, im Rahmen des Integrationskriteriums "Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben" zu berücksichtigen. Demgegenüber erfolgt die Berücksichtigung der anderen Betreibungen nach § 9 Abs. 6 KBüG "bei der Prüfung der Integration", also im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sämtlicher in § 5 Abs. 1 KBüG aufgeführten Integrationskriterien, womit ein Manko bei einem Gesichtspunkt (hier das Vorliegen von anderen Betreibungen) durch Stärken bei anderen Integrationskriterien ausgeglichen werden kann (siehe oben, Erw. II/2.2).