Aus dieser Systematik ergibt sich zweierlei: Erstens wird deutlich, dass der den Behörden in § 9 Abs. 6 KBüG bei den "anderen" Betreibungen explizit eingeräumte Ermessensspielraum bei den in § 9 Abs. 5 KBüG genannten Betreibungen nicht besteht. Das heisst, während Betreibungen nach Abs. 6 angemessen berücksichtigt werden können, müssen solche nach Abs. 5 zwingend berücksichtigt werden. Zweitens erfolgt die jeweilige Berücksichtigung nicht auf gleicher Stufe: Betreibungen nach § 9 Abs. 5 KBÜG sind, in Übereinstimmung mit der Marginalie, im Rahmen des Integrationskriteriums "Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben" zu berücksichtigen.