KBüG nachweisen, dass sie am Wirtschaftsleben teilnehmen oder Bildung erwerben will. Dazu muss die gesuchstellende Person insbesondere ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen, was durch Vorlage eines Betreibungsregisterauszugs nachzuweisen ist (§ 9 Abs. 3 KBüG). Während der vorzulegende Betreibungsregisterauszug gemäss § 9 Abs. 5 KBüG für die letzten drei Jahre vor Einreichung des Gesuchs und während des Verfahrens keine Betreibungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Sozialversicherungseinrichtungen oder Krankenkassen aufweisen darf, können andere Betreibungen gemäss § 9 Abs. 6 KBüG "bei der Prüfung der Integration angemessen berücksichtigt werden".