überschrieben ist (siehe vorne Erw. II/5.2.1), das in § 5 Abs. 1 lit. e KBüG mit identischem Wortlaut aufgeführte Integrationskriterium. Dieses wiederum konkretisiert die in § 4 Abs. 1 lit. b KBüG aufgeführte Einbürgerungsvoraussetzung, wonach eine um Einbürgerung ersuchende Person erfolgreich integriert sein muss. Damit sie als erfolgreich integriert gilt, muss sie – neben den übrigen in § 5 Abs. 1 lit. a–d KBüG aufgeführten Integrationskriterien (siehe vorne Erw. II/2.3) – nach § 5 Abs. 1 lit. e KBüG nachweisen, dass sie am Wirtschaftsleben teilnehmen oder Bildung erwerben will.