Der klare Wortlaut von § 9 Abs. 5 KBüG sieht demnach vor, dass die gesuchstellende Person bei Betreibungsregistereinträgen von öffentlichrechtlichen Körperschaften, Sozialversicherungseinrichtungen oder Krankenkassen ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt und folglich ihr Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht gegeben ist – unabhängig von den konkreten Umständen, wie namentlich die Anzahl der Betreibungen, die Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung(en) oder die Umstände, die zur Betreibung geführt haben.