§ 9 Abs. 5 KBüG enthält keinerlei Ausnahmen oder Einschränkungen, welche darauf schliessen liessen, dass eine gesuchstellende Person den Nachweis der Einhaltung finanzieller Verpflichtungen auch bei Vorliegen von Betreibungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Sozialversicherungseinrichtungen oder Krankenkassen erbringen könnte. Dies im Gegensatz zu § 9 Abs. 6 KBüG, der jedoch nur für andere Betreibungen gilt. Einzig wenn die gesuchstellende Person nachweisen kann, dass die entsprechenden Betreibungen ungerechtfertigt erfolgt sind, fallen sie ausser Betracht (§ 9 Abs. 7 KBüG).