Gemäss dem vorliegend einschlägigen § 9 Abs. 5 KBüG dürfen gegen die gesuchstellende Person keine Betreibungsregistereinträge von öffentlichrechtlichen Körperschaften, Sozialversicherungseinrichtungen oder Krankenkassen vorliegen. Ansonsten gilt von Gesetzes wegen, dass diese Person ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt (§ 9 Abs. 3 KBüG) und folglich das Integrationskriterium des Willens zur Teilnahme am Wirtschaftsleben (Marginalie zu § 9 KBüG) nicht erfüllt.