Unter der Marginalie zu § 9 KBüG, "Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben oder zum Erwerb von Bildung", normiert § 9 Abs. 3–7 KBüG im Hinblick auf den Betreibungsregisterauszug Folgendes: - 13 - [Abs. 3] Die gesuchstellende Person hat ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Der Nachweis dafür erfolgt durch Vorlage eines Betreibungsregisterauszugs. [Abs. 4] Der Betreibungsregisterauszug darf für die letzten fünf Jahre vor Einreichung des Gesuchs und während des Verfahrens keine offenen Verlustscheine aufweisen.