Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.48 vom 28. September 2023, Erw. 3.2; BGE 148 II 475, Erw. 4.3.1, je mit weiteren Hinweisen).