5. Unter Ermessen versteht man einen Handlungsspielraum, den der Gesetzgeber den Verwaltungsbehörden bei der Anordnung von Rechtsfolgen einräumt. Ob und inwiefern ein Rechtssatz Ermessen einräumt, ist durch Auslegung zu ermitteln (PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2022, § 26 Rz. 583; vgl. BGE 125 II 29, Erw. 3d/bb). Vorliegend ist deshalb durch Auslegung zu prüfen, ob § 9 Abs. 5 KBüG den rechtsanwendenden Behörden einen minimalen Ermessenspielraum zugesteht.