Sollte die Prüfung ergeben, dass die EBK ein solches Ermessen hatte, ist in einem zweiten Schritt unter Beachtung der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts zu prüfen, ob dieses Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt wurde. Sollte die Prüfung hingegen ergeben, dass der EBK mit Blick auf § 9 Abs. 5 KBüG kein Ermessen zugestanden hat, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob diese kantonale Bestimmung verfassungs- und bundesrechtskonform ist (siehe hinten Erw. II/6). - 12 -