Es ist nachfolgend in einem ersten Schritt zu prüfen, ob § 9 Abs. 5 KBüG der EBK überhaupt ein Ermessen einräumt, das ihr grundsätzlich ermöglicht hätte, der Beschwerdeführerin 1 trotz dreier gegen sie registrierter Betreibungen von Sozialversicherungseinrichtungen im Jahr 2020 das Kantonsbürgerrecht zuzusichern (siehe nachfolgende Erw. II/5). Sollte die Prüfung ergeben, dass die EBK ein solches Ermessen hatte, ist in einem zweiten Schritt unter Beachtung der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts zu prüfen, ob dieses Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt wurde.