Es darf nur dann auf ein einziges Kriterium abgestellt werden, wenn dieses – wie eine erhebliche Straffälligkeit – bereits für sich allein entscheidend ins Gewicht fällt. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erscheint fraglich, ob die Verweigerung der Zusicherung des Kantonsbürgerrechts an die Beschwerdeführerin 1 einzig wegen der drei im Betreibungsregister gegen sie verzeichneten Betreibungen mit dem übergeordneten Recht im Allgemeinen und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (§ 2 KV, Art. 5 Abs. 2 BV) im Besonderen in Einklang zu bringen ist, bildet doch der finanzielle Leumund nur eine von mehreren Einbürgerungsvoraussetzungen.