4. Die Beurteilung der erfolgreichen Integration im Sinne von Art. 14 aBüG beziehungsweise § 5 KBüG einer sich um das Bürgerrecht bewerbenden Person hat, wie unter Erwägung II/2.2 dargelegt, unter Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte zu erfolgen (vgl. auch Handbuch SEM für Gesuche bis 31.12.2017, Kapitel 4 Ziff. 4.7.2.1). Es darf nur dann auf ein einziges Kriterium abgestellt werden, wenn dieses – wie eine erhebliche Straffälligkeit – bereits für sich allein entscheidend ins Gewicht fällt.