3.2 Nicht strittig ist weiter, dass die Beschwerdeführerin 1 im Jahr 2020 berechtigterweise drei Mal von Sozialversicherungsanstalten betrieben worden ist. Strittig ist jedoch, ob es unverhältnismässig und willkürlich ist, der Beschwerdeführerin 1 einzig aufgrund dieser drei Betreibungen die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts zu verweigern. Während die EBK in ihrer Beschwerdeantwort ausführt, § 9 Abs. 5 KBüG lasse der anwendenden Behörde keinen Spielraum für die Anwendung eigenen Ermessens, sind die Beschwerdeführenden der Ansicht, dass ein Entscheidungsspielraum bestanden und die EBK diesen rechtsfehlerhaft ausgeübt habe.