3. 3.1 Vorliegend wird weder im angefochtenen Entscheid noch in der Beschwerdeantwort in Frage gestellt und ist damit nicht strittig, dass die Beschwerdeführerin 1 die Wohnsitzerfordernisse erfüllt und mit den Lebensverhältnissen in der Schweiz, im Kanton Aargau und in ihrer Wohnsitzgemeinde vertraut ist, über ausreichende sprachliche sowie staatsbürgerliche Kenntnisse verfügt, die Werte der Bundes- und Kantonsverfassung achtet und die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet (vgl. § 5 Abs. 1 lit. a–d KBüG [in der seit 1. Januar 2014 gültigen Fassung] und Art.