keine Betreibungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Sozialversicherungseinrichtungen oder Krankenkassen (Abs. 5). Andere Betreibungen können bei der Prüfung der Integration angemessen berücksichtigt werden (Abs. 6). Sofern die gesuchstellende Person nachweist, dass eine Betreibung ungerechtfertigt erfolgte, fällt diese ausser Betracht (Abs. 7).