Als negative Voraussetzungen darf die gesuchstellende Person drei Jahre vor Einreichung des Gesuchs und während des Verfahrens keine Leistungen aus der Sozialhilfe bezogen haben, wobei in begründeten Fällen von dieser Vorgabe abgewichen werden kann (Abs. 2, in der vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2020 gültigen Fassung), und sie muss ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen, wozu ein Betreibungsregisterauszug vorzulegen ist (Abs. 3). Der Betreibungsregisterauszug darf für die letzten fünf Jahre vor Einreichung des Gesuchs und während des Verfahrens keine offenen Verlustscheine aufweisen (Abs. 4) und für die letzten drei Jahre vor Einreichung des Gesuchs und während des Verfahrens