d) und am Wirtschaftsleben teilnehmen oder Bildung erwerben will (lit. e). Die Voraussetzungen müssen auch im Zeitpunkt des Entscheids von Gemeinde und Kanton erfüllt sein (§ 5 Abs. 2 KBüG). - 10 - Die in § 5 Abs. 1 KBüG normierten materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen werden in den §§ 6 ff. aKBüG beziehungsweise §§ 6a ff. KBüG sowie der Verordnung über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht vom 16. Dezember 2015 (KBüV; SAR 121.213) näher umschrieben.