2.3 Gemäss § 6 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV; SAR 110.000) i. V. m. § 5 Abs. 1 KBüG (in der seit 1. Januar 2014 gültigen Fassung) gilt eine gesuchstellende Person als erfolgreich integriert, wenn sie nachweist, dass sie mit den Lebensverhältnissen in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde vertraut ist (lit. a), über ausreichende sprachliche und staatsbürgerliche Kenntnisse verfügt (lit. b), die Werte der Bun- des- und der Kantonsverfassung achtet (lit. c), die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet (lit. d) und am Wirtschaftsleben teilnehmen oder Bildung erwerben will (lit.