Weiter urteilte das Bundesgericht, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen und insbesondere die Integrationsanforderungen insgesamt verhältnismässig beziehungsweise "vernünftig" und diskriminierungsfrei sein müssen und nicht überzogen erscheinen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 1D_7/2019 vom 18. Dezember 2019, Erw. 3.4 auch zum Folgenden). Einzelnen Kriterien darf demnach zwar eine gewisse eigene Gewichtung beigemessen werden, insgesamt muss die Beurteilung aber ausgewogen bleiben und darf nicht auf einem klaren Missverhältnis der Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte beruhen.