Gemäss diesem muss die gesuchstellende Person für die ordentliche Einbürgerung die gesetzlichen Wohnsitzerfordernisse erfüllen (Art. 15 aBüG). Weiter ist nach Art. 14 aBüG vor Erteilung der Bewilligung zu prüfen, ob sie zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere, ob sie in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (lit. a), mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (lit. b), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (lit. c) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit.