2.2 Wer in der Schweiz Staatsbürgerin oder Staatsbürger werden will, muss nach Art. 37 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101 [in der seit 1. Januar 2000 gültigen Fassung]) immer auch Bürgerin oder Bürger eines Kantons und einer Gemeinde werden. Gemäss Art. 38 Abs. 2 BV (in der seit 1. Januar 2000 gültigen Fassung) erlässt der Bund die Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung. Die Ausführungsgesetzgebung auf Bundesebene findet sich für den vorliegenden Fall im aBüG (siehe vorne Erw. II/2.1). Gemäss diesem muss