Der Entscheid des Grossen Rats stütze sich einseitig auf das Kriterium des finanziellen Leumunds ab, während relevante Aspekte unbeachtet blieben und entscheidende Abwägungen teilweise nicht vorgenommen würden. Unter diesen Umständen stelle die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs einen Ermessensmissbrauch des Grossen Rats und als solcher eine vor Verwaltungsgericht justiziable Rechtsverletzung dar. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass das bereits am 8. Februar 2017 eingereichte Gesuch um Einbürgerung bei beförderlicher Behandlung im Zeitpunkt der Betreibungen längst hätte erledigt sein müssen.