Vor diesem Hintergrund sowie angesichts des Umstands, dass die den Betreibungen zu Grunde liegenden Forderungen mittlerweile beglichen und die Betreibungen gelöscht seien und die Beschwerdeführerin 1 vor- und nachher nie betrieben worden sei, sei es unhaltbar und damit willkürlich, ihr einzig wegen der drei Betreibungen den guten Leumund abzusprechen und deshalb die Einbürgerung zu verweigern. Der Entscheid des Grossen Rats stütze sich einseitig auf das Kriterium des finanziellen Leumunds ab, während relevante Aspekte unbeachtet blieben und entscheidende Abwägungen teilweise nicht vorgenommen würden.