Weiter sei die Beschwerdeführerin betreffend die Sozialversicherungsbeiträge im Kanton Aargau davon ausgegangen, diese bezahlt zu haben, nachdem sie ihren Salon in Q._____ per Februar 2020 einer Drittperson übergeben habe. Sie sei diesbezüglich von ihrem damaligen Treuhänder ungenügend unterstützt worden. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die drei Betreibungen in der für alle Selbständigerwerbenden mit Schwierigkeiten verbundenen Pandemie ergangen seien und Forderungen aus zwei Kantonen betreffen würden.