Noch bevor sie sich richtig habe erholen können, sei sie erneut schwanger geworden. Es sei eine abermals mit Komplikationen geprägte Schwangerschaft gefolgt sowie nach der Geburt eine postnatale Depression. Namentlich aufgrund der äusserst schwierigen Situation infolge der zweiten Geburt (Anm.: tt.mm.jjjj) sei es zu Missverständnissen mit den beiden Sozialversicherungsanstalten gekommen. Weiter sei die Beschwerdeführerin betreffend die Sozialversicherungsbeiträge im Kanton Aargau davon ausgegangen, diese bezahlt zu haben, nachdem sie ihren Salon in Q._____ per Februar 2020 einer Drittperson übergeben habe.