1.2 Demgegenüber halten die Beschwerdeführenden fest, dass die Beschwerdeführerin 1 abgesehen von § 9 Abs. 5 KBüG unbestrittenermassen sämtliche Voraussetzungen für die Einbürgerung erfülle. Der Bestand der drei Betreibungen im Jahr 2020 werde nicht bestritten. Ebenso werde nicht bestritten, dass diese zu Recht eingeleitet worden sind. Die Verweigerung der Einbürgerung einzig aufgrund dieser Betreibungen sei aber unverhältnismässig. Es sei zu berücksichtigen, dass die drei Betreibungen in Gesamt- -7-