Damit erfülle die Beschwerdeführerin 1 die Voraussetzung gemäss § 9 Abs. 5 KBüG nicht. Diese Bestimmung gelte mit Blick auf das Gesetzmässigkeitsprinzip und mit Verweis auf den Grossratsbeschluss vom 20. September 2022 (GRB 2022-0608) betreffend ein anderes Einbürgerungsgesuch absolut.