6. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vollumfänglich einzutreten ist. 7. Das Verwaltungsgericht urteilt aufgrund der besonderen Bedeutung des Falles in der Besetzung mit fünf Richtern (§ 3 Abs. 6 lit. c des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).