2. Zur Beschwerde ist namentlich befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG). Die Beschwerdeführenden sind durch den angefochtenen Entscheid, mit dem ihnen die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts verweigert wurde, in ihren eigenen Interessen berührt. Sie haben ein hinreichendes praktisches und aktuelles Rechtsschutzinteresse daran, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben oder abgeändert, d.h. eine justizmässige Überprüfung durchgeführt wird (Aargauische Gerichtsund Verwaltungsentscheide [AGVE] 1998, S. 327; BGE 138 I 305, Erw.