Mit Schreiben vom 30. Oktober 2023 liessen die Beschwerdeführenden eine Replik einreichen, worauf sich die EBK mit Schreiben vom 14. November 2023 erneut zur Sache äusserte und darauf hinwies, dass die Beschwerdeantwort verkürzt ausgefallen sei, in der irrigen Annahme, mit ihr würde dem Verwaltungsgericht auch ein Protokollauszug der Kommissionssitzung eingereicht. Da die Inhalte des Protokolls unter das Kommissionsgeheimnis fielen, sei dies nicht passiert und es werde in das Ermessen des Gerichts gestellt, den Protokollauszug einzufordern. Das Schreiben wurde den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt.