GR] vom 20. Juni 2023, Art. 931, S. 2052 f., Votum Büchi), da die Beschwerdeführerin 1 während des hängigen Einbürgerungsverfahrens dreimal von öffentlich-rechtlichen Körperschaften betrieben worden sei und damit die absolut geltenden Voraussetzungen gemäss § 9 Abs. 5 des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht vom 12. März 2013 (KBüG; SAR 121.200), wonach der Betreibungsregisterauszug von einbürgerungswilligen Personen in den letzten drei Jahren vor Einreichung des -3-