2. Im gemeinderätlichen Erhebungsbericht kam der Gemeinderat Q._____ am 18. März 2020 zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 (der Beschwerdeführer 3 war zu diesem Zeitpunkt noch nicht geboren) die erforderliche Integration gegeben sei (VB 56 ff.). Am 15. März 2021 sicherte die Gemeindeversammlung Q._____ den beiden das Gemeindebürgerrecht zu und stellte am 7. Dezember 2022 für alle drei Beschwerdeführenden Antrag um ordentliche Einbürgerung in der Schweiz und im Kanton Aargau (VB 60).