1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 8. Juli 2022 und damit auch die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 7. Januar 2022 aufgehoben und die Angelegenheit wird zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Strassenverkehrsamt zurückgewiesen. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Departement Volkswirtschaft und Inneres sowie die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. - 20 -