2.3. Im Administrativverfahren fand keine Verhandlung statt. Der mutmassliche Aufwand des Rechtsvertreters und die Komplexität der Materie sind als durchschnittlich zu bezeichnen. Höher zu gewichten ist die Bedeutung des Falles für den Beschwerdeführer. Es rechtfertigt sich gesamthaft betrachtet, die Parteientschädigung im unteren Bereich des Rahmens von § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif anzusetzen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren erscheint eine Parteientschädigung für die Vertretung des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren in Höhe von Fr. 3'500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.