Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2017 vom 4. Oktober 2017, Erw. 6; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.372 vom 22. Februar 2023, Erw. III/1). Der Beschwerdeführer ist somit im Hinblick auf die Kostenverlegung als obsiegend zu betrachten. Da dem DVI und dem Strassenverkehrsamt weder schwerwiegende Verfahrensfehler noch Willkür in der Sache vorzuwerfen sind, gehen die vorinstanzlichen sowie die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons.