aufgehoben, wobei offen ist, ob das Strassenverkehrsamt nach Vorliegen des neuen verkehrsmedizinischen Gutachtens einen definitiven Sicherungsentzug des Führerausweises in Bezug auf die zweite medizinische Gruppe und Auflagen in Bezug auf die erste medizinische Gruppe anordnen wird. Rechtsprechungsgemäss gilt die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid mit offenem Verfahrensausgang in Bezug auf die Kostenverlegung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt und ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 141 V 281, Erw. 11.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2017 vom 4. Oktober 2017, Erw.