Die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und damit des mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 17. Februar 2023 angeordneten Sicherungsentzugs ändert nichts daran, dass der Führerausweis des Beschwerdeführers in Bezug auf die zweite medizinische Gruppe gestützt auf die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 17. Juni 2022 bis auf Weiteres sicherungshalber entzogen bleibt. 4. Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Strassenverkehrsamt zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.