In diesem Zusammenhang sei erneut daran erinnert, dass das Strassenverkehrsamt das rechtliche Gehör nach § 21 Abs. 1 VRPG vor Ergehen eines Entscheids zu gewähren hat, es sei denn, die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 2 VRPG wären erfüllt. Diese Grundsätze gilt es auch bei einem definitiven Sicherungsentzug respektive bei der Anordnung von Auflagen zu beachten (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.2 vom 8. März 2022, Erw. II/3.2). Nachdem der Beschwerdeführer eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht geltend macht und die aktuell angeordneten Massnahmen im vorliegenden Fall ohnehin aufzuheben sind, ist nicht weiter auf diese Thematik einzugehen.