Akten Strassenverkehrsamt, act. 111). Dementsprechend stellt das Gutachten F._____ nach wie vor keine rechtsgenügliche Grundlage dar, um dem Beschwerdeführer die Fahreignung in verkehrsmedizinischer Hinsicht für die zweite medizinische Gruppe abzusprechen und die Fahreignung für die erste medizinische Gruppe (lediglich) bedingt zu bejahen. Daher können gestützt darauf weder ein definitiver Sicherungsentzug noch Auflagen angeordnet werden. Folglich ist der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben.