2.6. Nach dem Gesagten ist das verkehrsmedizinische Gutachten vom 3. Februar 2023 in Bezug auf die Begründung, weshalb der Beschwerdeführer für die zweite medizinische Gruppe nicht und für die erste medizinische Gruppe nur unter Auflagen fahrgeeignet sein soll, insgesamt nicht ausreichend fundiert, in sich widersprüchlich sowie nicht nachvollziehbar und damit nicht schlüssig.