Auch diese Beurteilung beinhaltet einen nicht auflösbaren Widerspruch und ist nicht nachvollziehbar. Ferner leuchtet in diesem Zusammenhang auch nicht ein, weshalb eine Symptomfreiheit unter anderem bezüglich Kopfschmerzen im Allgemeinen verlangt wird, obwohl die beiden Ereignisse höchstwahrscheinlich durch komplizierte Migräneattacken und damit durch Kopfschmerzen mutmasslich ganz anderer Qualität ausgelöst wurden. Es hätte daher eine gutachterliche Erklärung dafür erwartet werden dürfen, inwiefern es nicht ausreichen sollte, das Fehlen eines Rezidivs lediglich hinsichtlich ähnlicher - 15 -