2.5.3. Was die Beurteilung der Fahreignung der zweiten medizinischen Gruppe betrifft, werden die geltenden medizinischen Mindestanforderungen in Bezug auf neurologische Erkrankungen und Herz-Kreislauferkrankungen (Ziffern 6 und 7 des Anhangs 1 der VZV) im Gutachten F._____ dargelegt (Gutachten F._____, S. 7). Dazu wird im Gutachten F._____ ausgeführt, dass die Gefahr plötzlich auftretender Bewusstseins- bzw. Befindlichkeitsstörungen die Fahreignung für die zweite medizinische Gruppe, insbesondere Kategorie D, ausschliesse.