Im Gutachten F._____ findet sich jedenfalls keine nachvollziehbare Erklärung dafür, weshalb die empfohlenen Auflagen aus verkehrsmedizinischer Sicht als notwendig erachtet werden, um die Fahreignung weiterhin aufrechterhalten zu können. Insbesondere wird ausgeblendet, dass der Neurologe keinerlei Auflagen empfohlen hatte und der Beschwerdeführer daher bis zum Vorliegen des Gutachtens F._____ lediglich verpflichtet war, die verordneten Medikamente regelmässig einzunehmen und bei Wiederauftreten einer Bewusstseinsstörung auf das Lenken eines Fahrzeugs zu verzichten und den behandelnden Arzt aufzusuchen (neurologischer Bericht vom 3. April 2022; Verfügung des Strassenverkehrsamts vom