Wie es sich damit in Bezug auf die erste medizinische Gruppe verhält, wird im Gutachten F._____ jedoch nicht abgehandelt. Die Gutachterin erwähnt lediglich, dass der Neurologe in seinem Bericht vom 3. April 2022 nur aus epileptologischer Sicht zur Fahreignung der ersten medizinischen Gruppe Stellung genommen habe. Ob sie die Fahreignung gestützt darauf (bedingt) bejaht hat, bleibt dabei unklar. Dass sie ihrer Beurteilung das verkehrsmedizinische Gutachten des F._____ vom 4. März 2022 (nachfolgend: Vorgutachten F._____) zugrunde gelegt hätte, ist ebenfalls nicht erkennbar. Die Gutachterin empfiehlt zwar "die im Vorgutachten formulierten Auflagen", ohne jedoch näher zu erläutern, ob sie in