Die Fahreignung für die erste medizinische Gruppe wird zwar bedingt – unter Auflagen – bejaht, allerdings ohne jegliche Begründung. Diesbezüglich wird weder explizit auf die geltenden medizinischen Mindestanforderungen Bezug genommen, noch wird dargelegt, worauf sich die bedingt positive Beurteilung der Fahreignung stützt. So dürften nicht nur bei der zweiten medizinischen Gruppe, sondern auch bei der ersten keine Bewusstseinsstörungen oder -verluste vorliegen (siehe Ziffer 6 des Anhangs 1 der VZV). Wie es sich damit in Bezug auf die erste medizinische Gruppe verhält, wird im Gutachten F._____ jedoch nicht abgehandelt.